Inhalt
DAS ARBEITSZEITGESETZ
Das Arbeitszeitgesetz
DAS ARBEITSZEITGESETZ
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Inhaltsverzeichnis 3
Inhaltsverzeichnis
Einleitung 6
Überblick über das Arbeitszeitgesetz 7-10
Geschützte Personen
Ziel des Gesetzes
Bereitschaftsdienst ist Arbeitszeit
Tägliche Arbeits- und Ruhezeiten
Rahmenbedingungen für flexible Arbeitszeiten
Gesundheitsschutz bei Nachtarbeit
An Sonn- und Feiertagen ruht die Arbeit
Die Rolle der Sozialpartner
In der Regel geht es kürzer
Rahmen für moderne Arbeitszeitgestaltung 11-14
Begriff der Arbeitszeit
Ein besonderer Fall: Die Nachtarbeit
Im Durchschnitt acht Stunden – aber nicht mehr als zehn
Mach mal Pause
Nach Feierabend hat die Arbeit für mindestens elf Stunden Ruh’
In einigen Bereichen geht’s kürzer
Ausgleich muss sein
Wenn andere schlafen … Schutz bei Nachtarbeit 15-17
Kürzerer Ausgleichszeitraum
Gesundheit geht vor: Alle drei Jahre ein Check beim Arzt
Rücksicht auf besondere familiäre Situationen
Ausgleich für Nachtarbeit
Recht auf Weiterbildung
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Viel Spielraum für die Sozialpartner 18-21
Verlängerung der Arbeitszeit
Besondere Regelungen für besondere Situationen
Mehr Flexibilität für bestimmte Branchen
Abweichungen für nicht-tarifgebundene Betriebe
Eine gute Regel: Sonntags nie 22-27
Verschiebung der Sonntagsruhe
Kaum vorstellbar, dass sonntags niemand mehr arbeitet
Wer sonntags zur Arbeit muss: Die Ausnahmen von der Regel
Menschen, die dafür arbeiten, dass immer alles funktioniert
Mindestens 15 Sonntage sind frei
Ein Ersatzruhetag ist selbstverständlich
Sonntagsarbeit: nicht überall gilt die Norm 28-31
Weniger freie Sonntage in manchen Branchen
Tarifpartner können die Zahl der Ersatzruhetage verringern
Von der Theorie zur Praxis
Die Aufsichtsbehörde überwacht
Können, sollen, müssen
Arbeitsplätze in Deutschland erhalten
Besondere Maßnahmen für besondere Umstände 32-34
Wenn alle Stricke reißen …
Wenn die Arbeit Saison hat
Wenn es wirklich ernst wird
Was wie wann läuft: Das Gesetz in der Praxis 35-38
Wissen, was läuft
Festhalten, was gelaufen ist
Kontrollieren, wie es gelaufen ist
Wenn nicht alles so läuft, wie es laufen soll
Strafe bei schweren Verstößen
Inhaltsverzeichnis 5
Spezielle Regelungen für spezielle Gruppen 39-42
Besondere Regelungen im Straßentransport
Ausgenommene Beschäftigungsgruppen
Spezielle Regelungen
Verordnungen
Arbeitszeitgesetz (ArbZG) 43-73
Bürgertelefon 74 u. 79
Impressum 80
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Einleitung
Muss ich eigentlich am Sonntag arbeiten? Welchen Ausgleich
erhalte ich für Nachtarbeit? Und wie ist das noch mal mit der
Pausenregelung?
Im Betriebsalltag stehen Fragen zur Arbeitszeit häufig auf der
Tagesordnung. Grundlegendes ist vom Gesetzgeber branchenübergreifend
geregelt. Es gibt aber auch Spezialregelungen für
einzelne Branchen, die Ausnahmen zulassen und im Unternehmen
flexibel gehandhabt werden können.
In jeden Fall aber verfolgt das Arbeitszeitgesetz zwei grundlegende
Ziele: Schutz für die arbeitenden Menschen und gleichzeitig
die notwendige Flexibilität für die Unternehmen. Das
Gesetz schützt die Gesundheit der Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer, indem es die Höchstgrenzen für die tägliche
Arbeitszeit und die Mindestdauer für Pausen festlegt. Und für
die Unternehmen schafft es einen Rahmen für intelligente und
spezifische Arbeitszeitmodelle, ohne die viele Betriebe im
globalen Wettbewerb heute nicht bestehen könnten.
Individuelle Konzepte und maßgeschneiderte Lösungen sind
aber auch dann gefragt, wenn es um die Gestaltung der eigenen
Erwerbsbiografie geht: Mehr und mehr wird das Hin und Her
zwischen Arbeit, Weiterbildung, Kindererziehung oder Pflege
zum Normalfall. Und zwar für Männer wie für Frauen.
Einleitung 7
Wir brauchen dafür ein modernes Arbeitsrecht, das gesellschaftliche
Ansprüche, individuelle Bedürfnisse und betriebliche
Notwendigkeiten ausbalanciert und aufeinander abstimmt.
Das Arbeitszeitgesetz leistet dazu einen wichtigen Beitrag.
In dieser Broschüre erläutern wir Fälle, die bei der Arbeitszeitgestaltung
im betrieblichen Alltag immer wieder von großer
Bedeutung sind. Als praxisnahe Beispiele richten sich unsere
Informationen deshalb sowohl an Arbeitgeberinnen und
Arbeitgeber als auch an Beschäftigte.
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Überblick über das Arbeitszeitgesetz
Das Arbeitszeitgesetz legt die Grundnormen dafür fest, wann
und wie lange Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer höchstens
arbeiten dürfen. Die folgenden Seiten geben einen Überblick
über wichtige Punkte des Gesetzes.
Geschützte Personen
Das Arbeitszeitgesetz schützt Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten.
Es gilt daher zum Beispiel nicht für Beamtinnen und Beamte,
Richterinnen und Richter sowie Soldatinnen und Soldaten.
Ziel des Gesetzes
Das Arbeitszeitgesetz, das in der Bundesrepublik Deutschland
und in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone in der
Nordsee und in der Ostsee gilt, stellt den Gesundheitsschutz der
Beschäftigten sicher, indem es die tägliche Höchstarbeitszeit
begrenzt sowie Mindestruhepausen während der Arbeit und
Mindestruhezeiten
nach Arbeitsende festlegt. Zugleich enthält
das Gesetz Rahmenbedingungen für die Vereinbarung flexibler
Arbeitszeiten. Nachtarbeitnehmerinnen und -arbeitnehmer
sind besonders geschützt. Die Sonn- und Feiertagsruhe wird
durch ein grundsätzliches Beschäftigungsverbot geschützt.
Arbeiten sind an diesen Tagen nur ausnahmsweise zulässig.
Überblick über das Arbeitszeitgesetz 9
Bereitschaftsdienst ist Arbeitszeit
Arbeitszeit ist die Zeit zwischen dem Beginn und Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen. Arbeitszeit ist nicht nur Vollarbeit. Auch Zeiten mit geringer Inanspruchnahme am Arbeitsplatz, also Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst gelten in vollem Umfang als Arbeitszeit. Bei Rufbereitschaft zählt jedoch nur
die Zeit, in der die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer zur Arbeit herangezogen wird.
Tägliche Arbeits- und Ruhezeiten
Grundsätzlich haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihren bewährten Acht-Stunden-Tag. Nach Feierabend besteht Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von elf Stunden. Und: Niemand darf länger als sechs Stunden ohne Ruhepause arbeiten.
Rahmenbedingungen für flexible Arbeitszeiten
Die Arbeitszeit kann flexibel und intelligent verteilt werden:
So kann jemand ohne weiteres bis zu zehn Stunden an den sechs Werktagen arbeiten. Jede Verlängerung der Arbeitszeit über acht Stunden hinaus muss innerhalb von sechs Monaten auf durchschnittlich acht Stunden werktäglich ausgeglichen werden.
Gesundheitsschutz bei Nachtarbeit
Die Gesundheit geht vor. Deshalb sind für Nachtarbeitnehmerinnen und -arbeitnehmer arbeitsmedizinische Untersuchungen vorgeschrieben. Wer gesundheitlich gefährdet ist, kann sich auf einen Tagesarbeitsplatz umsetzen lassen, falls es die betrieblichen Möglichkeiten erlauben. Und das gilt auch für Beschäftigte, die Kinder unter zwölf Jahren oder schwerpflegebedürftige Angehörige betreuen müssen.
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An Sonn- und Feiertagen ruht die Arbeit
An Sonn- und Feiertagen sollen sich die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ausruhen und erholen können. Kaum vorstellbar ist allerdings, dass etwa Feuerwehrleute, Krankenschwestern oder Kellner sonntags nicht mehr arbeiten. Deshalb gibt es in engen Grenzen Ausnahmen von der Regel. Voraussetzung für jede Arbeit an Sonn- und Feiertagen ist, dass die Arbeit nicht an Werktagen erledigt werden kann.
Die Rolle der Sozialpartner
Die Sozialpartner spielen eine große Rolle. Die Tarifvertragsparteien können die Arbeitszeitgrundnormen (Acht-Stunden-Tag, Pausenregelung, Ruhezeiten, Ausgleichszeitraum) an die Notwen-digkeiten der Praxis anpassen – in einem gesundheitlich vertret-
baren Rahmen, versteht sich. Unter bestimmten Voraussetzungen können das auch die Betriebspartner, wobei die Tarifvertragsparteien immer Vorrang haben. Schließlich wissen die Sozialpartner am besten, was in einzelnen Branchen notwendig ist.
In der Regel geht es kürzer
Das Arbeitszeitgesetz setzt nur den Rahmen, der aus Gründen des Gesundheitsschutzes nicht überschritten werden darf. Das Gesetz schreibt nicht die konkrete Arbeitszeit der einzelnen Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers vor. Die tatsächliche Arbeitszeit der Beschäftigten ist in aller Regel kürzer, als das Arbeitszeitgesetz es zulassen würde. Sie wird durch Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Einzelarbeitsvertrag festgelegt. Wie die so festgelegte Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage verteilt wird, liegt im Ermessen des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin. Allerdings haben die Betriebs- und Personalräte hier mitzubestimmen, wann die tägliche Arbeitszeit einschließlich der Pausen beginnt und endet und wie die Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage verteilt wird.
Rahmen für moderne Arbeitszeitgestaltung
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Rahmen für moderne Arbeitszeitgestaltung
Das Arbeitszeitgesetz verfolgt drei große Ziele: Es schützt die
Gesundheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, indem
es die Höchstgrenzen für die tägliche Arbeitszeit und die
Mindestdauer
für Ruhezeiten und Pausen festlegt. Gleichzeitig
verbessert es die Rahmenbedingungen für flexible Arbeitszeiten.
Und es sorgt dafür, dass der Sonntag und die staatlich anerkannten
Feiertage als Tage der Arbeitsruhe geschützt sind.
Begriff der Arbeitszeit
Was heißt das überhaupt: Arbeitszeit? Das Gesetz definiert sie
als die Zeit, die zwischen dem Beginn und dem Ende der Arbeit
liegt – und zwar ohne die Ruhepausen. Nur im Bergbau unter
Tage zählen die Pausen zur Arbeitszeit. Zur Arbeitszeit zählt aber
nicht nur die Vollarbeit. Auch Zeiten mit geringer Inanspruchnahme
am Arbeitsplatz, also Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst
gelten in vollem Umfang als Arbeitszeit. Bei
Rufbereitschaft zählt jedoch nur die Zeit, in der die Arbeitnehmerin
oder der Arbeitnehmer tatsächlich zur Arbeit herangezogen
wird, als Arbeitszeit.
Übrigens: Für Frauen und Männer mit mehreren Beschäftigungsverhältnissen
müssen die Arbeitszeiten
zusammengerechnet werden.
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Ein besonderer Fall: die Nachtarbeit
Ein besonderer Fall ist die Nachtarbeit. Dazu zählt jede Arbeit zwischen 23 und 6 Uhr, in Bäckereien und Konditoreien zwischen 22 und 5 Uhr, die mehr als zwei Stunden dauert. Wer normalerweise Nachtarbeit in Wechselschicht oder an mindestens 48 Tagen im Kalenderjahr leistet, gilt als Nachtarbeitnehmerin und -arbeitnehmer im Sinne des Gesetzes. Diese Unterscheidung ist wichtig, denn Nachtarbeitnehmerinnen und Nachtarbeitnehmer stehen unter einem besonderen gesundheitlichen Schutz. Dazu mehr Informationen im nächsten Kapitel.
Im Durchschnitt acht Stunden – aber nicht mehr als zehn
Sicherheit und Gesundheitsschutz für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einerseits, Flexibilität für die Unternehmen andererseits: Zwischen diesen beiden Polen bewegt sich das Arbeitszeitgesetz. Und es legt fest: Arbeiterinnen und Arbeiter, Angestellte und die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten dürfen grundsätzlich höchstens acht Stunden pro Werktag arbeiten.
In vielen Unternehmen jedoch ist an manchen Tagen mehr zu tun und an anderen weniger. Das Arbeitszeitgesetz hat nichts dagegen, dass die Arbeitszeit auf bis zu zehn Stunden verlängert wird – unter einer wichtigen Voraussetzung: Die über acht Stunden hinausgehende Arbeitszeit muss ausgeglichen werden. Und zwar nicht irgendwann, sondern innerhalb der nächsten sechs Monate. Im Durchschnitt darf niemand innerhalb von sechs Kalendermonaten länger als acht Stunden pro Werktag arbeiten.
Rahmen für moderne Arbeitszeitgestaltung
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Mach mal Pause
Auch die Arbeitspausen der Beschäftigten sind durch das Arbeitszeitgesetz geregelt. Normalerweise stehen ihnen mindestens 30 Minuten Pause zu. Normalerweise heißt: an Tagen, an denen sie mehr als sechs und bis zu neun Stunden arbeiten. Bei einer Arbeitszeit über neun Stunden, muss die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer 45 Minuten Pause einlegen. Ob diese halbe bzw. dreiviertel Stunde am Stück oder mehrere Pausen von jeweils mindestens 15 Minuten genommen werden, entscheidet im Voraus die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber, wobei der Betriebs- oder Personalrat über die Pausenregelung mitbestimmt. Fest steht: Niemand darf länger als sechs Stunden hintereinander ohne Ruhepause beschäftigt werden.
Nach Feierabend hat die Arbeit für mindestens
elf Stunden Ruh’
Wer Tag für Tag hart arbeitet, braucht Ruhe. Und zwar mindestens elf Stunden ohne Unterbrechung zwischen Feierabend und dem nächsten Arbeitsbeginn – Zeit, um sich zu erholen und zu entspannen.
In einigen Bereichen geht’s kürzer
Lediglich in einigen wenigen Bereichen kann diese gesetzlich vorgeschriebene Ruhezeit um bis zu eine Stunde auf zehn Stunden verkürzt werden. Das ist möglich in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen, in denen Menschen behandelt, gepflegt und betreut werden, in Gaststätten und anderen Einrichtungen zur Bewirtung und Beherbergung, in Verkehrsbetrieben, beim Rundfunk, in der Landwirtschaft und in der Tierhaltung.
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Ausgleich muss sein
Allerdings gilt hier das gleiche Prinzip wie bei der täglichen
Arbeitszeit: Wer an einem Tag eine kürzere Ruhezeit hat, muss
an einem anderen Tag mindestens zwölf Stunden Ruhezeit
erhalten – und zwar innerhalb eines Kalendermonats oder
innerhalb von vier Wochen.
Für Ärztinnen und Ärzte sowie das Pflegepersonal in Krankenhäusern
und ähnlichen Einrichtungen gelten weitergehende
Ausnahmen, wenn sie nach Dienstende Rufbereitschaften
ableisten.
Ihre Einsatzzeiten während der Rufbereitschaft
können
zu anderen Zeiten ausgeglichen werden, wenn sie nicht
mehr als die Hälfte der Ruhezeit betragen.
Wenn andere schlafen… Schutz bei Nachtarbeit 15
Wenn andere schlafen… Schutz bei
Nachtarbeit
Das Arbeitszeitgesetz trifft besondere Regelungen für die
Nachtarbeit: Beschäftigte mit Nacht- und Schichtarbeit und
ihre Gesundheit stehen unter der besonderen Fürsorge des
Arbeitszeitgesetzes.
Kürzerer Ausgleichszeitraum
Das Arbeitszeitgesetz enthält eine Reihe von arbeitsmedizinischen
und sozialpolitischen Schutzvorschriften für alle
Nachtarbeitnehmerinnen und -arbeitnehmer. Wer an Werktagen
zur Nachtschicht kommt, soll in der Regel höchstens acht
Stunden arbeiten. Ausnahmsweise darf die Arbeitszeit bis zu
zehn Stunden betragen. Das Prinzip ist das gleiche wie bei der
Arbeitszeit am Tag, nur der Ausgleichszeitraum ist bei Nachtarbeit
wesentlich kürzer: Innerhalb eines Kalendermonats oder
innerhalb von vier Wochen darf die durchschnittliche Arbeitszeit
höchstens acht Stunden pro Werktag betragen.
Gesundheit geht vor: Alle drei Jahre ein Check beim Arzt
Klarer Fall: Wer nachts arbeitet, setzt sich erschwerten Bedingungen
aus. Deshalb können sich Beschäftigte mit Nachtarbeit
nach dem Gesetz arbeitsmedizinisch untersuchen lassen:
einmal vor dem Beginn der nächtlichen Beschäftigung und
danach regelmäßig alle drei Jahre. Wer älter als 50 Jahre ist,
kann sich sogar einmal im Jahr durchchecken lassen. Die
Kosten trägt die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber, falls diese
Untersuchungen nicht ohnehin kostenlos durch eine Betriebsärztin
oder einen Betriebsarzt angeboten werden.
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Was passiert, wenn bei der Untersuchung festgestellt wird, dass die weitere Nachtarbeit die Gesundheit der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers gefährdet? Dann kann die betroffene Person verlangen, dass sie auf einen geeigneten Tagesarbeitsplatz umgesetzt wird. Voraussetzung ist allerdings, dass keine dringenden betrieblichen Erfordernisse dagegen sprechen.
Falls doch, muss der Betriebs- oder Personalrat gehört werden – er kann dann Vorschläge unterbreiten, wie die Nachtarbeitnehmerin oder der Nachtarbeitnehmer umgesetzt werden sollte.
Rücksicht auf besondere familiäre Situationen
Der Betrieb muss auf eine besondere familiäre Situation der Nachtarbeitnehmerin oder des Nachtarbeitnehmers Rücksicht nehmen. Wer mit einem Kind unter zwölf Jahren zusammenlebt, das nicht von einer anderen im Haushalt wohnenden Person betreut werden kann, kann verlangen, künftig nur
noch tagsüber zu arbeiten. Das gleiche gilt für Beschäftigte,
die schwerpflegebedürftige Angehörige versorgen müssen.
In diesen Fällen gelten die gleichen Voraussetzungen wie bei der Umsetzung aus gesundheitlichen Gründen.
Ausgleich für Nachtarbeit
Normalerweise haben die Tarifpartner in ihren Verträgen festgelegt, welchen Ausgleich die Beschäftigten für ihre nächtlichen Arbeitsstunden erhalten. Wo es solche tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen nicht gibt, springt das Gesetz ein: Den Beschäftigten ist dann eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage zu gewähren oder ein angemessener Zuschlag auf das normale Bruttoarbeitsentgelt zu zahlen. Im Sinne des Gesundheitsschutzes sollte der Freizeitausgleich immer Vorrang haben vor einer finanziellen Abgeltung der besonderen Belastungen bei Nachtarbeit.
Wenn andere schlafen… Schutz bei Nachtarbeit 17
Recht auf Weiterbildung
Übrigens: Auch wer nachts arbeitet, hat ein Recht auf Weiterbildung.
Nachtarbeitnehmerinnen und Nachtarbeitnehmer haben
deshalb grundsätzlich den gleichen Zugang zur betrieblichen
Weiterbildung und zu Maßnahmen, die ihren Aufstieg fördern
können, wie ihre tagsüber arbeitenden Kolleginnen und
Kollegen.
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Viel Spielraum für die Sozialpartner
Es mag Bereiche geben, in denen die vom Gesetzgeber festgelegten
Arbeitszeitgrundnormen für ein Unternehmen oder eine
Branche nicht individuell genug sind, weil die Arbeit hier nach
anderen Erfordernissen verteilt und eingeteilt werden muss.
Jede Branche hat ihre eigenen Besonderheiten. Und die kennen
am besten die Sozialpartner.
Verlängerung der Arbeitszeit
Das Arbeitszeitgesetz räumt den Sozialpartnern das Recht ein,
in einigen Punkten abweichende Regelungen festzulegen.
Natürlich muss das in einem Tarifvertrag geschehen oder in
einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung, wenn ein Tarifvertrag
dies zulässt. So können die Tarifvertragsparteien
• die Arbeitszeit für Tages- und Nachtarbeit über zehn Stunden
an Werktagen mit Ausgleich verlängern, wenn in sie regelmäßig
und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst
fällt,
• einen anderen Ausgleichszeitraum als den gesetzlichen Halbjahreszeitraum
vereinbaren,
wobei die Höchstarbeitszeit von 48 Stunden wöchentlich im
Durchschnitt von zwölf Monaten nicht überschritten werden
darf.
Viel Spielraum für die Sozialpartner 19
In einem Tarifvertrag – oder wenn die Tarifvertragsparteien dies zulassen auch in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung – kann die Möglichkeit eröffnet werden, die Arbeitszeit bei Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst auch ohne Zeitausgleich über acht Stunden pro Werktag hinaus zu verlängern. Dabei muss durch besondere Regelungen sichergestellt werden, dass die Gesundheit der Beschäftigten nicht gefährdet wird. Im Betrieb ist die Arbeitszeitverlängerung ohne Ausgleich nur möglich, wenn die betroffenen Beschäftigten jeweils schriftlich einwilligen. Ihnen darf kein Nachteil entstehen, wenn sie einer solchen Arbeitszeitregelung nicht zustimmen oder ihre schriftliche Einwilligung mit einer Frist von sechs Monaten widerrufen. Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber muss ein Verzeichnis der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer führen, die einer Verlängerung der Arbeitszeit ohne Ausgleich zugestimmt haben und diese Verzeichnisse zwei Jahre aufbewahren.
Wird die werktägliche Arbeitszeit über zwölf Stunden hinaus verlängert, so muss unmittelbar danach eine Ruhezeit von mindestens elf Stunden gewährt werden.
Besondere Regelungen für besondere Situationen
Die Tarifvertragsparteien haben auch die Möglichkeit,
•
in Schichtbetrieben und Verkehrsbetrieben die Gesamtzeit
der Ruhepausen auf Kurzpausen von weniger als 15 Minuten aufzuteilen,
•
die Ruhezeit um bis zu zwei Stunden zu kürzen, wenn die Art
der Arbeit dies erfordert und die Kürzung innerhalb eines festzulegenden Zeitraums ausgeglichen wird,
•
den Beginn des siebenstündigen Nachtzeitraums auf die Zeit zwischen 22 und 24 Uhr festzulegen,
20
•
bei Rufbereitschaften die Ruhezeit den Besonderheiten dieser Dienste anzupassen, wobei die Gesundheit der Beschäftigten durch einen entsprechenden Zeitausgleich geschützt werden muss.
Mehr Flexibilität für bestimmte Branchen
Unter der Voraussetzung, dass die Gesundheit der Beschäftigten durch einen entsprechenden Zeitausgleich geschützt und die Höchstarbeitszeit von 48 Stunden wöchentlich im Durchschnitt von zwölf Monaten nicht überschritten wird, können die Tarifvertragsparteien auch vereinbaren
•
in der Landwirtschaft die werktägliche Tages- und Nachtarbeitszeit und die Ruhezeit der Bestellungs- und Erntezeit sowie den Witterungseinflüssen anzupassen,
•
die Arbeits-, Pausen- und Ruhezeiten für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Menschen behandeln, pflegen und betreuen, so zu ändern, daß sie auf diese Tätigkeit zugeschnitten sind und dem Wohl der betreuten Personen dienen,
•
die Arbeits-, Pausen- und Ruhezeiten für Beschäftigte im öffentlichen Dienst der Eigenart der jeweiligen Tätigkeit anzupassen.
Wird die werktägliche Arbeitszeit über zwölf Stunden hinaus verlängert, so muss unmittelbar danach eine Ruhezeit von mindestens elf Stunden gewährt werden.
Viel Spielraum für die Sozialpartner 21
Abweichungen für nicht-tarifgebundene Betriebe
Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber im Geltungsbereich eines
Tarifvertrags, die nicht tarifgebunden sind, können abweichende
tarifvertragliche Regelungen übernehmen: entweder durch eine
Betriebsvereinbarung oder, wenn es keinen Betriebsrat gibt,
durch eine schriftliche Vereinbarung mit der Arbeitnehmerin
oder dem Arbeitnehmer.
Auch die Kirchen und die öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften
können die Abweichungen in ihren Regelungen
vorsehen. Und in Bereichen, in denen normalerweise
keine Tarifverträge geschlossen werden, ist die Aufsichtsbehörde
am Zug: Sie kann Ausnahmen bewilligen, wenn sie aus betrieblichen
Gründen notwendig sind und die Gesundheit der
Beschäftigten nicht beeinträchtigen.
22
Eine gute Regel: Sonntags nie
Der Sonntag bleibt Sonntag: Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
haben an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen frei
– und das rund um die Uhr. Von 0 bis 24 Uhr, so sagt es das
Arbeitszeitgesetz, dürfen sie nicht beschäftigt werden. Von
diesem Grundsatz ausgenommen sind lediglich einige genau
definierte Bereiche, zum Beispiel Krankenhäuser, das Rettungswesen
und die Gastronomie.
Verschiebung der Sonntagsruhe
Zwei Ausnahmen betreffen den Beginn bzw. das Ende der
Sonn- und Feiertagsruhe, nicht jedoch das Prinzip, wonach
die Beschäftigten sich an diesen Tagen ausruhen und erholen
können. So kann der Beginn der 24-stündigen Sonn- und
Feiertagsruhe für Kraftfahrerinnen und Kraftfahrer um bis
zu zwei Stunden vorverlegt werden.
Auch mehrschichtige Betriebe mit regelmäßiger Tag- und
Nachtschicht können unter bestimmten Voraussetzungen ein
wenig „an der Uhr drehen“: Sie dürfen Beginn oder Ende der
Sonn- und Feiertagsruhe um bis zu sechs Stunden vor- oder
zurückverlegen, wenn unmittelbar nach dem Beginn der
Ruhezeit der Betrieb für 24 Stunden ruht. Ein Beispiel: Ein
Unternehmen, dessen Spätschicht am Samstag um 22 Uhr
endet und dessen Nachtschicht am Sonntagabend um 22 Uhr
beginnt, darf seine Arbeitnehmer in diesem Rhythmus beschäftigen,
falls es zwischen diesen beiden Terminen seine Maschinen
abstellt.
Eine gute Regel: Sonntags nie 23
Kaum vorstellbar, dass sonntags niemand mehr arbeitet
Es ist kaum vorstellbar, dass an Sonn- und Feiertagen die Not- und Rettungsdienste, Krankenschwestern, Ärztinnen und Ärzte, Busfahrerinnen und Busfahrer, Kellnerinnen und Kellner ihre Arbeit einstellen. Denn natürlich möchten die Gäste eines Restaurants auch am Sonntag zuvorkommend bedient werden, Kulturinteressierte ins Theater gehen und die Leserinnen und Leser einer Tageszeitung am Montag das Neueste aus Sport und Politik erfahren – ganz zu schweigen von der Versorgung im Krankenhaus oder der Bekämpfung von Bränden, die auch sonntags gewährleistet sein müssen.
Wer sonntags zur Arbeit muss: Die Ausnahmen
von der Regel
Deshalb gibt es im Arbeitszeitgesetz Ausnahmen von der Regel. Voraussetzung für jede Arbeit an Sonn- und Feiertagen ist, dass diese Arbeiten nicht an Werktagen erledigt werden können. Zu den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die auch sonn- und feiertags beschäftigt werden dürfen, gehören:
•
Beschäftigte in Not- und Rettungsdiensten sowie bei der Feuerwehr,
•
Beschäftigte, die mit ihrer Tätigkeit die öffentliche Sicherheit und Ordnung aufrechterhalten, die Funktionsfähigkeit von Gerichten und Behörden sichern oder der Verteidigung dienen,
•
Krankenschwestern und -pfleger sowie Ärztinnen und Ärzte und andere Personen, die in Krankenhäusern oder anderen Einrichtungen Menschen behandeln, pflegen und betreuen,
24
•
Beschäftigte in Gaststätten und anderen Einrichtungen zur Bewirtung und Beherbergung sowie im Haushalt,
•
Beschäftigte bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen, Filmvorführungen, Schaustellungen, Darbietungen und ähnlichen Veranstaltungen,
•
Beschäftigte bei nichtgewerblichen Aktionen und Veranstaltungen der Kirchen, Religionsgemeinschaften, Verbände, Vereine, Parteien und ähnlicher Vereinigungen,
•
Beschäftigte in Sport-, Freizeit-, Erholungs- und Vergnügungseinrichtungen, in Fremdenverkehrsorganisationen, Museen und wissenschaftlichen Präsenzbibliotheken,
•
Beschäftigte beim Rundfunk, bei der Tages- und Sportpresse,
bei Nachrichtenagenturen sowie bei den der Tagesaktualität dienenden Tätigkeiten für andere Presseerzeugnisse einschließlich des Austragens, bei der Herstellung von Satz, Filmen und Druckformen für tagesaktuelle Nachrichten und Bilder, bei tagesaktuellen Aufnahmen auf Ton- und Bildträger sowie beim Transport und Kommissionieren von Presseerzeugnissen, deren Erscheinungstag am Montag oder am Tag nach einem Feiertag liegt,
•
Beschäftigte bei Messen, Ausstellungen und Märkten, die nach der Gewerbeordnung festgesetzt sind, sowie bei Volksfesten,
•
Beschäftigte in Verkehrsbetrieben sowie beim Transport und Kommissionieren von leichtverderblichen Waren,
•
Beschäftigte von Energie- und Wasserversorgungsbetrieben sowie Abfall- und Abwasserentsorgungsbetrieben,
Eine gute Regel: Sonntags nie 25
•
Beschäftigte in der Landwirtschaft, in der Tierhaltung und in Einrichtungen zur Behandlung und Pflege von Tieren,
•
Beschäftigte im Bewachungsgewerbe und bei der Bewachung von Betriebsanlagen,
•
Beschäftigte, die mit der Reinigung und Instandhaltung von Betriebseinrichtungen befaßt sind, falls davon der regelmäßige Fortgang des Betriebs abhängt, Beschäftigte, die den vollen werktäglichen Betrieb vorbereiten, sowie Beschäftigte, die die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit von Datennetzen und Rechnersystemen gewährleisten,
•
Beschäftigte, deren Tätigkeit verhindert, dass Naturerzeugnisse oder Rohstoffe verderben oder Arbeitsergebnisse misslingen, außerdem Beschäftigte, die mit Forschungsarbeiten befasst sind, die keine Unterbrechung zulassen,
•
Beschäftigte, die mit ihrer Tätigkeit verhindern, dass Produktionseinrichtungen zerstört oder beschädigt werden,
•
Beschäftigte in Bäckereien und Konditoreien, die bis zu drei Stunden mit der Herstellung und dem Austragen oder Ausfahren von Konditorwaren und an diesem Tag zum Verkauf kommenden Bäckerwaren beschäftigt sind.
•
Beschäftigte im Geld-, Devisen-, Wertpapier- und Derivatehandel und zur Durchführung des Eil- und Großbetragszahlungsverkehrs, jedoch nur an auf einen Werktag fallenden Feiertagen, die nicht in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union Feiertage sind.
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Menschen, die dafür arbeiten, dass immer alles funktioniert
Die Mehrzahl dieser Ausnahmen betrifft also Arbeiten im Bereich der Daseinsvorsorge und der Dienstleistung. Oft sind
es Menschen, die mit ihrer Arbeit an Sonn- und Feiertagen dazu beitragen, dass unser soziales Sicherungssystem funktioniert, dass wir Freizeiteinrichtungen nutzen können und unser Wirtschaftsleben weitergeht, wo es unbedingt nötig ist.
Mit Produktionsarbeiten dürfen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ebenfalls an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden, wenn es wegen des damit verbundenen Aufwands wenig Sinn machte, die Produktion zu unterbrechen. Konkret: wenn bei einer Unterbrechung der Produktion mehr Personal nötig ist, um Produktionseinrichtungen instandzuhalten und zu reinigen, den vollen werktäglichen Betrieb vorzubereiten oder die Funktionsfähigkeit von Datennetzen und Rechnersystemen aufrechtzuerhalten, als bei einer durchgehenden Produktion.
Mindestens 15 Sonntage sind frei
Doch auch wenn das Interesse der Allgemeinheit die Arbeit an Sonn- und Feiertagen notwendig macht – die Interessen der davon Betroffenen sind genauso wichtig und werden vom Arbeitszeitgesetz berücksichtigt. So muss jede und jeder Beschäftigte an mindestens 15 Sonntagen im Jahr frei haben. Und selbstverständlich gelten auch an Sonn- und Feiertagen
die Regelungen über Arbeitszeiten, Pausen und Ruhephasen. Übrigens dürfen die im Arbeitszeitgesetz festgelegten Höchstarbeitszeiten und Ausgleichszeiträume durch die Arbeitszeit
an Sonn- und Feiertagen nicht überschritten werden.
Eine gute Regel: Sonntags nie 27
Ein Ersatzruhetag ist selbstverständlich
Auch das dient den Beschäftigten: Wer an einem Sonntag
arbeitet, muss an einem Werktag innerhalb von zwei Wochen
frei haben. Länger ist diese Frist bei Diensten an Feiertagen, die
auf einen Werktag fallen: Hier beträgt sie acht Wochen.
Unabhängig davon, ob jemand an Sonn- und Feiertagen oder
ersatzweise an einem Werktag frei hat: Der freie Tag ist in
Verbindung mit der normalen Ruhezeit von mindestens elf
Stunden zu gewähren – es sei denn, dem stünden technische
oder arbeitsorganisatorische Gründe entgegen.
28
Sonntagsarbeit: nicht überall gilt die
Norm
Auch beim Ausgleich für Sonn- und Feiertagsarbeit können
die Sozialpartner andere Regelungen vereinbaren, die auf die
gängige Praxis in ihrer Branche zugeschnitten sind. Dies muss
in einem Tarifvertrag geschehen oder in einer Betriebs- oder
Dienstvereinbarung,
die auf Grund eines Tarifvertrages geschlossen
wird.
Weniger freie Sonntage in manchen Branchen
Die Tarifpartner können in bestimmten Bereichen die Anzahl
der freien Sonntage im Jahr verringern:
• auf mindestens zehn Sonntage im Jahr für Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmer, die in Krankenhäusern und ähnlichen
Einrichtungen Menschen behandeln, pflegen und betreuen,
im Haushalt beschäftigt sind, mit ihrer Tätigkeit die öffentliche
Sicherheit und Ordnung aufrechterhalten, die Funktionsfähigkeit
von Gerichten und Behörden sichern, der Verteidigung dienen,
in Gaststätten und anderen Einrichtungen zur Bewirtung und
Beherbergung arbeiten sowie in Verkehrsbetrieben und beim
Transport und Kommissionieren von leichtverderblichen Waren
tätig sind,
• auf mindestens acht Sonntage im Jahr für Beschäftigte im
Rundfunk, in Theaterbetrieben, Orchestern sowie bei Schaustellungen,
Sonntagsarbeit: nicht überall gilt die Norm 29
•
auf mindestens sechs Sonntage im Jahr für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Filmtheatern und in der Tierhaltung.
Tarifpartner können die Zahl der Ersatzruhetage verringern
Auch bei den Ersatzruhetagen für Feiertage, die auf einen Werktag fallen, haben die Sozialpartner Spielraum: Sie können beispielsweise vereinbaren, diese Ersatzruhetage zu streichen. Darüber hinaus können sie den Ausgleichszeitraum verlängern, innerhalb dessen der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin für Sonn- und Feiertagsarbeit ersatzweise beschäftigungsfrei gestellt werden muss.
In Schichtbetrieben kann die Arbeitszeit an Sonn- und Feier-tagen auf bis zu zwölf Stunden verlängert werden – voraus-gesetzt, dadurch werden zusätzliche freie Schichten an Sonn- und Feiertagen erreicht.
Von der Theorie zur Praxis
All dies liegt in der Verantwortung der Sozialpartner, die solche von der Norm abweichende Regelungen treffen können, aber nicht müssen. Sie tragen damit entscheidend dazu bei, das Arbeitszeitgesetz praxisnah zu gestalten.
Die Aufsichtsbehörde überwacht
Über die Einhaltung der Sonn- und Feiertagsruhe bzw. über die Zulassung von Arbeit an diesen Tagen wachen in der Bundesrepublik die Aufsichtsbehörden der Länder. In der Regel sind dies die Gewerbeaufsichtsämter bzw. die Arbeitsschutzämter. Die Behörde kann feststellen, ob eine Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen überhaupt zulässig ist.
30
Können, sollen, müssen
Die Aufsichtsbehörde kann unter bestimmten Voraussetzungen einem Unternehmen gestatten, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen zu beschäftigen, und zwar
•
im Handelsgewerbe an bis zu zehn Sonn- und Feiertagen im Jahr, an denen besondere Verhältnisse einen erweiterten Geschäftsverkehr erforderlich machen,
•
an bis zu fünf Sonntagen im Jahr, wenn besondere Verhältnisse die Arbeit nötig machen, um einen unverhältnismäßigen Schaden zu verhüten sowie
•
an einem Sonntag im Jahr, um eine gesetzlich vorgeschriebene Inventur durchzuführen.
Die Entscheidung darüber, ob in diesen Fällen Sonn- und Feiertagsarbeit genehmigt wird, liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde.
Eine engere Vorgabe erlegt das Arbeitszeitgesetz der Aufsichtsbehörde auf, wenn es um Arbeiten geht, die aus chemischen, biologischen, technischen oder physikalischen Gründen auch an Sonn- und Feiertagen fortgesetzt werden müssen. In diesen Fällen soll die Behörde ihre Genehmigung erteilen.
Und sie muss Sonn- und Feiertagsarbeit bewilligen, wenn ein Unternehmen sonst gegenüber der ausländischen Konkurrenz unzumutbar benachteiligt wird und Arbeitsplätze gefährdet sind.
Sonntagsarbeit: nicht überall gilt die Norm 31
Arbeitsplätze in Deutschland erhalten
Konkurrenz belebt das Geschäft, sagt man. Aber Konkurrenz
kann auch das Geschäft erheblich beeinträchtigen – etwa wenn
die Produktionsbedingungen der Konkurrenz wesentlich
günstiger sind. Manche Unternehmen in Deutschland leiden
darunter, dass in vielen anderen europäischen Ländern und
auch außerhalb Europas die Maschinen länger laufen können
und die Wirtschaftlichkeit entsprechend höher ist als in der
Bundesrepublik. Um in Deutschland Arbeitsplätze zu erhalten,
erlaubt das Arbeitszeitgesetz daher unter bestimmten Voraussetzungen
die Arbeit an Sonn- und Feiertagen.
Ein Betrieb darf auch an Sonn- und Feiertagen produzieren,
wenn er gegenüber ausländischen Mitbewerbern nicht konkurrenzfähig
ist, weil deren Betriebszeiten länger sind. Für die
Produktion an Sonn- und Feiertagen benötigt der Betrieb eine
Ausnahmegenehmigung. Und die ist an strenge Bedingungen
geknüpft. So muss das Unternehmen die gesetzlich zulässigen
Betriebszeiten von 144 Stunden in der Woche weitgehend
ausschöpfen. Mit anderen Worten: Der Betrieb muss bereits
von Montag bis Samstag quasi rund um die Uhr produzieren.
Zudem muss das Unternehmen nachweisen, dass seine ausländische
Konkurrenz länger als 144 Stunden produziert, also auch
sonntags die Maschinen laufen lässt. Aber auch das ist noch
nicht genug: Der Betrieb muss überzeugend darlegen, dass er
nicht konkurrenzfähig ist, wenn er die verfassungsmäßig
garantierte Sonn- und Feiertagsruhe einhält, und dass ohne
Sonn- und Feiertagsarbeit Arbeitsplätze verlorengehen. Dann –
und nur dann – müssen ihm die zuständigen Aufsichtsbehörden
der Länder die Ausnahmegenehmigung erteilen. So wird
einem möglichen Missbrauch effektiv vorgebeugt.
32
Besondere Maßnahmen für besondere
Umstände
Besondere Umstände erfordern besondere Maßnahmen.
Deshalb erlaubt das Arbeitszeitgesetz in außergewöhnlichen
Fällen weitere Ausnahmen von den Arbeitszeit-Grundnormen.
Allerdings muss auch hierbei die Mehrarbeit innerhalb eines
halben Jahres auf durchschnittlich 48 Stunden pro Woche
ausgeglichen werden.
Wenn alle Stricke reißen …
Von den Grundnormen des Gesetzes abweichende Regelungen
z.B. in Bezug auf Arbeitszeit, Ruhepausen, Sonntagsruhe sind
möglich,
• wenn Notfälle, wie Unfälle oder Katastrophen, eine vorübergehende
Arbeit erfordern und
• wenn unvorhersehbare Dinge passieren und die Folgen nicht
auf andere Weise beseitigt werden können, besonders wenn
Rohstoffe oder Lebensmittel verderben oder Arbeitsergebnisse
misslingen könnten.
Damit im Falle eines Falles nicht alles zusammenbricht, erlaubt
das Arbeitszeitgesetz weitere Ausnahmen von den Grundnormen.
Vorausgesetzt, dass dem Arbeitgeber bzw. der Arbeitgeberin
andere Maßnahmen nicht zugemutet werden können, sind
solche Ausnahmen möglich,
Besondere Maßnahmen für besondere Umstände 33
•
wenn eine Art „Notbesetzung“ vorübergehend arbeiten muss, weil sonst Arbeitsergebnisse misslingen oder unverhältnismäßige Schäden eintreten könnten,
•
bei Forschung und Lehre,
•
wenn Vor- und Abschlussarbeiten nicht aufgeschoben werden können,
•
wenn Menschen behandelt, gepflegt und betreut werden müssen und diese Arbeiten nicht aufgeschoben werden können und
•
wenn Tiere behandelt und gepflegt werden müssen und diese Arbeiten ebenfalls nicht aufgeschoben werden können.
Wenn die Arbeit Saison hat
In einigen Branchen ist es gängige Praxis, dass die Beschäftigten zu bestimmten Zeiten länger arbeiten als die acht Stunden, die das Arbeitszeitgesetz vorsieht. Beispielsweise haben Saisonbetriebe für einige Wochen oder Monate im Jahr absolute Hochkonjunktur, während das Geschäft zu anderen Zeiten merklich ruhiger ist. Das Arbeitszeitgesetz nimmt darauf Rücksicht. Allerdings ist für eine längere tägliche Arbeitszeit bei der Aufsichtsbehörde eine Genehmigung einzuholen. So ist sichergestellt, dass die Interessen aller Beteiligter gleichermaßen berücksichtigt werden.
Die Aufsichtsbehörde kann eine längere tägliche Arbeitszeit genehmigen
•
für kontinuierliche Schichtbetriebe, wenn dadurch zusätzliche Freischichten erreicht werden,
34
• für Bau- und Montagestellen,
• für Saison- und Kampagnebetriebe für die Zeit der Saison oder
Kampagne – vorausgesetzt, die längere Arbeitszeit wird ausgeglichen,
wenn das Geschäft wieder ruhiger ist.
Bei den Ruhezeiten erlaubt das Gesetz in zwei Fällen ebenfalls
abweichende Regelungen, und zwar
• bei Arbeitsbereitschaft, Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft
im öffentlichen Dienst, sofern besondere Umstände vorliegen,
beispielsweise für Winterdienste, sowie
• in Schichtbetrieben zweimal innerhalb von drei Wochen, wenn
dadurch ein regelmäßiger wöchentlicher Schichtwechsel
ermöglicht wird.
• in Schichtbetrieben zweimal innerhalb von drei Wochen, wenn
dadurch ein regelmäßiger wöchentlicher Schichtwechsel
ermöglicht wird.
Auch hier muss jedoch die Aufsichtsbehörde eine Genehmigung
erteilen. Sie muss jeden einzelnen Fall genau prüfen und
die Interessen von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite gegeneinander
abwägen.
Wenn es wirklich ernst wird
Die Kompetenz der Behörde reicht jedoch noch weiter: Wenn es
im öffentlichen Interesse dringend nötig wird, dass Beschäftigte
länger arbeiten, kürzer ruhen oder an Sonn- und Feiertagen
tätig werden müssen, kann die Aufsichtsbehörde eine Ausnahme
zulassen. Schwere Unfälle, Naturkatastrophen oder auch ein
Versorgungsnotstand der Bürgerinnen und Bürger könnten
solche Maßnahmen erfordern.
Was wie wann läuft: Das Gesetz in der Praxis 35
Was wie wann läuft: Das Gesetz in der
Praxis
Wer nicht weiß, welche Rechte und Pflichten er hat, kann auch
nicht danach handeln. Und gerade Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer sollen wissen, was Sache ist – auch beim Arbeitszeitgesetz.
Dafür muss die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber
sorgen.
Wissen, was läuft
Aus diesem Grund ist ein Abdruck des Gesetzes, der Rechtsverordnungen,
die nach diesem Gesetz erlassen wurden und für
den Betrieb gelten, sowie die für den Betrieb geltenden Tarifverträge
und Betriebs- oder Dienstvereinbarungen an geeigneter
Stelle im Unternehmen auszulegen oder auszuhängen
— etwa am „Schwarzen Brett“ –, damit alle Beschäftigten diese
Regelungen einsehen können.
Festhalten, was gelaufen ist
Wenn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer – aus welchen
Gründen auch immer – länger arbeiten als die festgelegten acht
Stunden am Werktag, muss die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber
die Arbeitszeitverlängerung sowie den Ausgleich aufzeichnen.
Wenn von einer durch die Tarifvertragsparteien
ermöglichten Verlängerung der Arbeitszeiten ohne Ausgleich
Gebrauch gemacht wird, muss die Arbeitgeberin bzw. der
Arbeitgeber ein Verzeichnis der Beschäftigten führen, die einer
solchen Verlängerung ohne Ausgleich zugestimmt haben. Die
Unterlagen sind mindestens zwei Jahre lang aufzubewahren.
36
Kontrollieren, wie es gelaufen ist
Wer aber kontrolliert, ob das Arbeitszeitgesetz und die Ausnahmeregelungen auch eingehalten werden? Dafür sind die Aufsichtsbehörden der Länder (in der Regel die Gewerbeaufsichtsämter bzw. die Arbeitsschutzämter) zuständig, die ja auch Ausnahmen bewilligen können. Die Aufsichtsbehörde kann die erforderlichen Maßnahmen anordnen, die auf Grund des Gesetzes zu treffen sind, sie kann aber auch sämtliche Auskünfte verlangen, die nötig sind, um die Einhaltung des Gesetzes zu kontrollieren.
Außerdem muss die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber die Arbeitszeitnachweise sowie die Tarifverträge und Betriebs-
oder Dienstvereinbarungen vorlegen oder einsenden, wenn
die Behörde dies wünscht.
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bzw. Beauftragten der Aufsichtsbehörde dürfen die Arbeitsstätten während der Betriebs- und Arbeitszeit betreten und besichtigen. Außerhalb dieser Zeit dürfen sie ohne Einverständnis der Inhaberin oder des Inhabers nur dann in den Betrieb, wenn dadurch dringende Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung verhütet werden. Das gleiche gilt auch, wenn die Arbeitsstätten – zum Beispiel bei Freiberuflern – in einer Wohnung sind. Die Inhaberin oder der Inhaber der Wohnung muss gestatten, dass die Behörde die Arbeitsstätten besichtigen darf.
Normalerweise ist die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber verpflichtet, der Behörde Auskunft zu geben. Nur dann, wenn Betroffene sich durch ihre Antwort selbst oder nahe Angehörige der Gefahr einer Strafverfolgung aussetzen würden, dürfen sie schweigen.
Was wie wann läuft: Das Gesetz in der Praxis 37
Wenn nicht alles so läuft, wie es laufen soll
Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die ordnungswidrig handeln, können mit einer Geldbuße belegt werden – und die kann bis zu 15.000 € betragen. Aber was ist ein ordnungswidriges Handeln? Das Gesetz sagt es klar: Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
eine Arbeitnehmerin oder einen Arbeitnehmer tagsüber, nachts oder an Sonn- und Feiertagen über die Grenzen der Arbeitszeit hinaus beschäftigt,
2.
die Ruhepausen nicht, nicht mit der vorgeschriebenen Mindestdauer oder nicht rechtzeitig gewährt,
3.
die Mindestruhezeit nicht gewährt oder nicht bzw. nicht rechtzeitig dafür sorgt, dass eine kürzere Ruhezeit ausgeglichen wird,
4.
einer Rechtsverordnung zuwiderhandelt, die die Bundesregierung in Bezug auf gefährliche Arbeiten, die Sonn- und Feiertagsruhe oder zur Erfüllung zwischenstaatlicher Verpflichtungen, erlassen hat,
5.
das Beschäftigungsverbot an Sonn- oder Feiertagen nicht beachtet,
6.
eine Arbeitnehmerin oder einen Arbeitnehmer an allen Sonntagen im Jahr beschäftigt oder einen Ersatzruhetag für die Sonn- oder Feiertagsarbeit nicht bzw. nicht rechtzeitig gewährt,
7.
einer vollziehbaren Anordnung der Aufsichtsbehörde in Bezug auf Ausnahmen von der Sonn- und Feiertagsruhe zuwiderhandelt,
38
8. das Gesetz sowie die Rechtsverordnungen, Tarifverträge und
Betriebsvereinbarungen nicht im Betrieb auslegt oder
aushängt,
9. eine längere Arbeitszeit seiner Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer nicht oder nicht richtig aufzeichnet oder die
Aufzeichnung nicht mindestens zwei Jahre lang aufbewahrt,
10. der Aufsichtsbehörde eine Auskunft nicht, nicht richtig oder
nicht vollständig erteilt, Unterlagen nicht oder nicht vollständig
vorlegt oder nicht einsendet oder eine Maßnahme der
Aufsichtsbehörde nicht gestattet.
All diese Ordnungswidrigkeiten können mit Geldbußen von bis
zu 15.000 € geahndet werden. Lediglich beim Punkt 8 über die
Aushänge bzw. Auslagen ist der Höchstsatz geringer: Hier kann
die Geldbuße bis zu 2.500 € betragen.
Strafe bei schweren Verstößen
In bestimmten Fällen reichen Bußgelder nicht mehr aus. Hier
gelten die Strafvorschriften: Wer eine Handlung nach den o. g.
Punkten 1 bis 3, 5 bis 7 beharrlich wiederholt oder aber vorsätzlich
begeht und dadurch die Gesundheit bzw. die Arbeitskraft
einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers gefährdet, wird
mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Auch wenn eine Arbeitgeberin oder ein Arbeitgeber die Gesundheit
oder Arbeitskraft nicht vorsätzlich, sondern fahrlässig
gefährdet, droht eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder
eine Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen.
Spezielle Regelungen für spezielle Gruppen
39
Spezielle Regelungen für spezielle
Gruppen
Das Arbeitszeitgesetz gilt grundsätzlich für alle Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmer sowie die zu ihrer Berufsausbildung
Beschäftigten. Besondere Regelungen enthält das
Gesetz für Kraftfahrerinnen und Kraftfahrer. Darüber hinaus
gibt es einige Beschäftigtengruppen, auf die das Gesetz gar nicht
oder nur teilweise anzuwenden ist. Für andere Gruppen gibt es
spezielle Regelungen, die besser auf ihre Bedürfnisse zugeschnitten
sind.
Besondere Regelungen im Straßentransport
Für Beschäftigte, die als Fahrerin oder als Fahrer von Lastkraftwagen
und Bussen tätig sind, gelten seit 1. September 2006 neue
Regelungen zur Arbeitszeit. Ergänzend zu den Regelungen des
Arbeitszeitgesetzes zur täglichen Höchstarbeitszeit darf die
wöchentliche Höchstarbeitszeit der Kraftfahrerinnen und
Kraftfahrer 48 Stunden nicht überschreiten. Sie darf auf bis zu
60 Stunden ausgeweitet werden, wenn die Mehrarbeit innerhalb
von 4 Monaten ausgeglichen wird. Abweichend von den
allgemeinen Regeln des Arbeitszeitgesetzes müssen bestimmte
Bereitschaftszeiten nicht zur Arbeitszeit gezählt werden. Dies
sind in erster Linie Zeiten, die auf dem Beifahrersitz oder in der
Schlafkabine verbracht werden, aber auch bestimmte Wartezeiten.
Die Ruhezeiten bestimmen sich nicht nach dem Arbeitszeitgesetz,
sondern nach europäischem Recht. Dies gilt auch für
Auszubildende sowie Praktikantinnen und Praktikanten.
40
Die Arbeitgeberin und der Arbeitgeber sind verantwortlich für die Aufzeichnung der gesamten Arbeitszeit der als Fahrpersonal tätigen Beschäftigten. Sie haben schriftlich Auskunft über Arbeitszeiten zu verlangen, die eine Kraftfahrerin oder ein Kraftfahrer in einem anderen Arbeitsverhältnis leistet. Diese müssen ihre Angaben ebenfalls schriftlich vorlegen.
Die besonderen Regelungen gelten im Wesentlichen für Fahre-rinnen und Fahrer von Lastkraftwagen mit einem Gesamt-gewicht von über 3,5 Tonnen und Fahrzeugen zur Personen-
beförderung mit mehr als acht Fahrgastplätzen. Ausgenommen sind Fahrzeuge im Linienverkehr mit einer Linienstrecke von bis zu 50 Kilometern und besondere Fahrzeuge, wie z.B. Feuerwehr-, Rettungs- und Streitkräftefahrzeuge.
Ausgenommene Beschäftigungsgruppen
Nicht anzuwenden ist das Arbeitszeitgesetz auf
•
leitende Angestellte (im Sinne des § 5 Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes) sowie Chefärztinnen und Chefärzte,
•
Leiterinnen und Leiter von öffentlichen Dienststellen und deren Vertretungen sowie Beschäftigte im öffentlichen Dienst, die in Personalfragen entscheiden dürfen,
•
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in häuslicher Gemeinschaft mit den ihnen anvertrauten Personen zusammenleben und sie eigenverantwortlich erziehen, pflegen oder betreuen,
•
den liturgischen Bereich der Kirchen und der Religionsgemeinschaften.
Spezielle Regelungen für spezielle Gruppen
41
Andere Gesetze als das Arbeitszeitgesetz gelten für folgende
Beschäftigtengruppen:
• Wer Personen unter 18 Jahre beschäftigt, muss sich nach dem
Jugendarbeitsschutzgesetz richten.
• Wer Besatzungsmitglieder (im Sinne des § 3 des Seearbeitsgesetzes)
auf Kauffahrteischiffen beschäftigt, für den ist das
Seearbeitsgesetz maßgebend.
Spezielle Regelungen
Wenn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im öffentlichen
Dienst hoheitliche Aufgaben wahrnehmen und keine tarifvertragliche
Arbeitszeitregelung besteht, kann die zuständige
Dienstbehörde jene Bestimmungen über die Arbeitszeit übertragen,
die speziell für Beamtinnen und Beamte gelten.
In der Luftfahrt und in der Binnenschifffahrt sind teilweise
andere Vorschriften als die des Arbeitszeitgesetzes zu beachten.
Für Besatzungsmitglieder von Flugzeugen gelten bei der
Arbeits- und Ruhezeit nicht die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes,
sondern jene der Zweiten Durchführungsverordnung
zur Betriebsordnung für Luftfahrtgerät in der jeweils geltenden
Fassung. Bis zum Erlass einer Verordnung der Bundesregierung
über die Arbeitszeit in der Binnenschifffahrt gelten für das
Fahrpersonal auf Binnenschiffen die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes,
soweit binnenschifffahrtsrechtliche Vorschriften
über Ruhezeiten dem nicht entgegenstehen. Durch Tarifvertrag
kann von den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes abgewichen
werden, um der Eigenart der Binnenschifffahrt Rechnung zu
tragen.
42
Verordnungen
Für zwei besondere Gruppen von Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmern wurden aufgrund des Arbeitszeitgesetzes
spezielle Verordnungen erlassen, die Abweichungen von den
Arbeitszeitvorschriften zulassen:
Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die im deutschen
Küstengewässer und in der ausschließlichen Wirtschaftszone
der Bundesrepublik Deutschland besondere Tätigkeiten zur
Errichtung, zur Änderung oder zum Betrieb von Bauwerken,
künstlichen Inseln oder sonstigen Anlagen auf See (Offshore-
Tätigkeiten) durchführen, gilt die Offshore-Arbeitszeitverordnung.
Mit der Verordnung werden die Arbeitszeitvorschriften
den besonderen Erfordernissen bei Offshore-Tätigkeiten
angepasst und die zum Schutz der Beschäftigten notwendigen
Bedingungen bestimmt.
Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei den Streitkräften
als Besatzung von Schiffen und Booten während der
Teilnahme an mandatierten Einsätzen oder einsatzbezogenen
Verpflichtungen gilt die See-Arbeitszeitverordnung. Hiermit
werden für zivile Besatzungen bei diesen besonderen Verwendungen
flexiblere und längere Arbeitszeiten gestattet. So sollen
Einschränkungen der Einsatzbereitschaft, Durchhaltefähigkeit
und der operativen Verfügbarkeit der eingesetzten Einheiten
vermieden werden.
Arbeitszeitgesetz (ArbZG) 43
Arbeitszeitgesetz (ArbZG)
vom 6. Juni 1994 (BGBl. I S. 1170, 1171), zuletzt geändert durch
Artikel 12a des Gesetzes vom 11. November 2016 (BGBl. I S. 2500).
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Zweck des Gesetzes
§ 2 Begriffsbestimmungen
Zweiter Abschnitt
Werktägliche Arbeitszeit und arbeitsfreie Zeiten
§ 3 Arbeitszeit der Arbeitnehmer
§ 4 Ruhepausen
§ 5 Ruhezeit
§ 6 Nacht- und Schichtarbeit
§ 7 Abweichende Regelungen
§ 8 Gefährliche Arbeiten
Dritter Abschnitt
Sonn- und Feiertagsruhe
§ 9 Sonn- und Feiertagsruhe
§ 10 Sonn- und Feiertagsbeschäftigung
§ 11 Ausgleich für Sonn- und Feiertagsbeschäftigung
§ 12 Abweichende Regelungen
§ 13 Ermächtigung, Anordnung, Bewilligung
44
Vierter Abschnitt
Ausnahmen in besonderen Fällen
§ 14 Außergewöhnliche Fälle
§ 15 Bewilligung, Ermächtigung
Fünfter Abschnitt
Durchführung des Gesetzes
§ 16 Aushang und Arbeitszeitnachweise
§ 17 Aufsichtsbehörde
Sechster Abschnitt
Sonderregelungen
§ 18 Nichtanwendung des Gesetzes
§ 19 Beschäftigung im öffentlichen Dienst
§ 20 Beschäftigung in der Luftfahrt
§ 21 Beschäftigung in der Binnenschifffahrt
§ 21a Beschäftigung im Straßentransport
Siebter Abschnitt
Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 22 Bußgeldvorschriften
§ 23 Strafvorschriften
Arbeitszeitgesetz (ArbZG) 45
Achter Abschnitt
Schlussvorschriften
§ 24 Umsetzung von zwischenstaatlichen Vereinbarungen und Rechtsakten der EG
§ 25 Übergangsregelung für Tarifverträge
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Zweck des Gesetzes
Zweck des Gesetzes ist es,
1.
die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeit-
nehmer in der Bundesrepublik Deutschland und in der ausschließlichen Wirtschaftszone bei der Arbeitszeitgestaltung zu gewährleisten und die Rahmenbedingungen für flexible Arbeitszeiten zu verbessern sowie
2.
den Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung der Arbeitnehmer zu schützen.
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Arbeitszeit im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen; Arbeitszeiten bei mehreren Arbeitgebern sind zusammenzurechnen. Im Bergbau unter Tage zählen die Ruhepausen zur Arbeitszeit.
(2) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten.
46
(3) Nachtzeit im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit von 23 bis
6 Uhr, in Bäckereien und Konditoreien die Zeit von 22 bis 5 Uhr.
(4) Nachtarbeit im Sinne dieses Gesetzes ist jede Arbeit, die mehr als zwei Stunden der Nachtzeit umfasst.
(5) Nachtarbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeitnehmer, die
1.
auf Grund ihr
er Arbeitszeitgestaltung normalerweise Nachtarbeit in Wechselschicht zu leisten haben oder
2.
Nachtarbeit an mindestens 48 Tagen im Kalenderjahr leisten.
Zweiter Abschnitt
Werktägliche Arbeitszeit und arbeitsfreie Zeiten
§ 3 Arbeitszeit der Arbeitnehmer
Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.
§ 4 Ruhepausen
Die Arbeit ist durch im voraus feststehende Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden und 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden insgesamt zu unterbrechen.
Arbeitszeitgesetz (ArbZG) 47
Die Ruhepausen nach Satz 1 können in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. Länger als sechs Stunden hintereinander dürfen Arbeitnehmer nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden.
§ 5 Ruhezeit
(1) Die Arbeitnehmer müssen nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden haben.
(2) Die Dauer der Ruhezeit des Absatzes 1 kann in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen, in Gaststätten und anderen Einrichtungen zur Bewirtung und Beherbergung, in Verkehrsbetrieben, beim Rundfunk sowie in der Landwirtschaft und in der Tierhaltung um bis zu eine Stunde verkürzt werden, wenn jede Verkürzung der Ruhezeit innerhalb eines Kalendermonats oder innerhalb von vier Wochen durch Verlängerung einer anderen Ruhezeit auf mindestens zwölf Stunden ausgeglichen wird.
(3) Abweichend von Absatz 1 können in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen Kürzungen der Ruhezeit durch Inanspruchnahmen während der Rufbereitschaft, die nicht mehr als die Hälfte der Ruhezeit betragen, zu anderen Zeiten ausgeglichen werden.
§ 6 Nacht- und Schichtarbeit
(1) Die Arbeitszeit der Nacht- und Schichtarbeitnehmer ist nach den gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit festzulegen.
(2) Die werktägliche Arbeitszeit der Nachtarbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn
48
Stunden nur verlängert werden, wenn abweichend von § 3 innerhalb von einem Kalendermonat oder innerhalb von vier Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Für Zeiträume, in denen Nachtarbeitnehmer im Sinne des § 2 Abs. 5 Nr. 2 nicht zur Nachtarbeit herangezogen werden, findet § 3 Satz 2 Anwendung.
(3) Nachtarbeitnehmer sind berechtigt, sich vor Beginn der Beschäftigung und danach in regelmäßigen Zeitabständen von nicht weniger als drei Jahren arbeitsmedizinisch untersuchen zu lassen. Nach Vollendung des 50. Lebensjahres steht Nachtarbeitnehmern dieses Recht in Zeitabständen von einem Jahr zu. Die Kosten der Untersuchungen hat der Arbeitgeber zu tragen, sofern er die Untersuchungen den Nachtarbeitnehmern nicht kostenlos durch einen Betriebsarzt oder einen überbetrieblichen Dienst von Betriebsärzten anbietet.
(4) Der Arbeitgeber hat den Nachtarbeitnehmer auf dessen Verlangen auf einen für ihn geeigneten Tagesarbeitsplatz umzusetzen, wenn
a)
nach arbeitsmedizinischer Feststellung die weitere Verrichtung von Nachtarbeit den Arbeitnehmer in seiner Gesundheit gefährdet oder
b)
im Haushalt des Arbeitnehmers ein Kind unter zwölf Jahren lebt, das nicht von einer anderen im Haushalt lebenden Person betreut werden kann, oder
c)
der Arbeitnehmer einen schwerpflegebedürftigen Angehörigen zu versorgen hat, der nicht von einem anderen im Haushalt lebenden Angehörigen versorgt werden kann,
sofern dem nicht dringende betriebliche Erfordernisse entgegenstehen. Stehen der Umsetzung des Nachtarbeitnehmers auf
Arbeitszeitgesetz (ArbZG) 49
einen für ihn geeigneten Tagesarbeitsplatz nach Auffassung des Arbeitgebers dringende betriebliche Erfordernisse entgegen, so ist der Betriebs- oder Personalrat zu hören. Der Betriebs- oder Personalrat kann dem Arbeitgeber Vorschläge für eine Umsetzung unterbreiten.
(5) Soweit keine tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen bestehen, hat der Arbeitgeber dem Nachtarbeitnehmer für die während der Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das ihm hierfür zustehende Bruttoarbeitsentgelt zu gewähren.
(6) Es ist sicherzustellen, dass Nachtarbeitnehmer den gleichen Zugang zur betrieblichen Weiterbildung und zu aufstiegsfördernden Maßnahmen haben wie die übrigen Arbeitnehmer.
§ 7 Abweichende Regelungen
(1) In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung kann zugelassen werden,
1.
abweichend von § 3
a)
die Arbeitszeit über zehn Stunden werktäglich zu verlängern, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst fällt,
b)
einen anderen Ausgleichszeitraum festzulegen,
50
2.
abweichend von § 4 Satz 2 die Gesamtdauer der Ruhepausen in Schichtbetrieben und Verkehrsbetrieben auf Kurzpausen von angemessener Dauer aufzuteilen,
3.
abweichend von § 5 Abs. 1 die Ruhezeit um bis zu zwei Stunden zu kürzen, wenn die Art der Arbeit dies erfordert und die Kürzung der Ruhezeit innerhalb eines festzu-legenden Ausgleichszeitraums ausgeglichen wird,
4.
abweichend von § 6 Abs. 2
a)
die Arbeitszeit über zehn Stunden werktäglich hinaus zu verlängern, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst fällt,
b)
einen anderen Ausgleichszeitraum festzulegen,
5.
den Beginn des siebenstündigen Nachtzeitraums des
§ 2 Abs. 3 auf die Zeit zwischen 22 und 24 Uhr festzulegen.
(2) Sofern der Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer durch einen entsprechenden Zeitausgleich gewährleistet wird, kann in einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung ferner zugelassen werden,
1.
abweichend von § 5 Abs. 1 die Ruhezeiten bei Rufbereitschaft den Besonderheiten dieses Dienstes anzupassen, insbesondere Kürzungen der Ruhezeit infolge von Inanspruchnahmen während dieses Dienstes zu anderen Zeiten auszugleichen,
Arbeitszeitgesetz (ArbZG) 51
2.
die Regelungen der §§ 3, 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 in der Landwirtschaft der Bestellungs- und Erntezeit sowie den Witterungseinflüssen anzupassen,
3.
die Regelungen der §§ 3, 4, 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 bei der Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen der Eigenart dieser Tätigkeit und dem Wohl dieser Personen entsprechend anzupassen,
4.
die Regelungen der §§ 3, 4, 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 bei Verwaltungen und Betrieben des Bundes, der Länder, der Gemeinden und sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie bei anderen Arbeitgebern, die der Tarifbindung eines für den öffentlichen Dienst geltenden oder eines im wesentlichen inhaltsgleichen Tarifvertrags unterliegen, der Eigenart der Tätigkeit bei diesen Stellen anzupassen.
(2a) In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung kann abweichend von den §§ 3, 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 zugelassen werden, die werktägliche Arbeitszeit auch ohne Ausgleich über acht Stunden zu verlängern, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst fällt und durch besondere Regelungen sichergestellt wird, dass die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht gefährdet wird.
(3) Im Geltungsbereich eines Tarifvertrags nach Absatz 1, 2 oder 2a können abweichende tarifvertragliche Regelungen im Betrieb eines nicht tarifgebundenen Arbeitgebers durch Betriebs- oder Dienstvereinbarung oder, wenn ein Betriebs- oder Personalrat nicht besteht, durch schriftliche Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer übernommen werden. Können auf Grund eines solchen Tarifvertrags abweichende Regelungen in einer Betriebs- oder Dienstverein52
barung getroffen werden, kann auch in Betrieben eines nicht tarifgebundenen Arbeitgebers davon Gebrauch gemacht werden. Eine nach Absatz 2 Nr. 4 getroffene abweichende tarifvertragliche Regelung hat zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern Geltung, wenn zwischen ihnen die Anwendung der für den öffentlichen Dienst geltenden tarifvertraglichen Bestimmungen vereinbart ist und die Arbeitgeber die Kosten des Betriebs überwiegend mit Zuwendungen im Sinne des Haushaltsrechts decken.
(4) Die Kirchen und die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften können die in Absatz 1, 2 oder 2a genannten Abweichungen in ihren Regelungen vorsehen.
(5) In einem Bereich, in dem Regelungen durch Tarifvertrag üblicherweise nicht getroffen werden, können Ausnahmen im Rahmen des Absatzes 1, 2 oder 2a durch die Aufsichtsbehörde bewilligt werden, wenn dies aus betrieblichen Gründen erforderlich ist und die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht gefährdet wird.
(6) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Ausnahmen im Rahmen des Absatzes 1 oder 2 zulassen, sofern dies aus betrieblichen Gründen erforderlich ist und die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht gefährdet wird.
(7) Auf Grund einer Regelung nach Absatz 2a oder den Absätzen 3 bis 5 jeweils in Verbindung mit Absatz 2a darf die Arbeitszeit nur verlängert werden, wenn der Arbeitnehmer schriftlich eingewilligt hat. Der Arbeitnehmer kann die Einwilligung mit einer Frist von sechs Monaten schriftlich widerrufen. Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer nicht benachteiligen, weil dieser die Einwilligung zur Verlängerung der Arbeitszeit nicht erklärt oder die Einwilligung widerrufen hat.
Arbeitszeitgesetz (ArbZG) 53
(8) Werden Regelungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 4, Absatz 2 Nr. 2 bis 4 oder solche Regelungen auf Grund der Absätze 3 und 4 zugelassen, darf die Arbeitszeit 48 Stunden wöchentlich im Durchschnitt von zwölf Kalendermonaten nicht überschreiten. Erfolgt die Zulassung auf Grund des Absatzes 5, darf die Arbeitszeit 48 Stunden wöchentlich im Durchschnitt von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen nicht überschreiten.
(9) Wird die werktägliche Arbeitszeit über zwölf Stunden hinaus verlängert, muss im unmittelbaren Anschluss an die Beendigung der Arbeitszeit eine Ruhezeit von mindestens elf Stunden gewährt werden.
§ 8 Gefährliche Arbeiten
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für einzelne Beschäftigungsbereiche, für bestimmte Arbeiten oder für bestimmte Arbeitnehmergruppen, bei denen besondere Gefahren für die Gesundheit der Arbeitnehmer zu erwarten sind, die Arbeitszeit über § 3 hinaus beschränken, die Ruhepausen und Ruhezeiten über die §§ 4 und 5 hinaus ausdehnen, die Regelungen zum Schutz der Nacht- und Schichtarbeitnehmer in § 6 erweitern und die Abweichungsmöglichkeiten nach § 7 beschränken, soweit dies zum Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer erforderlich ist. Satz 1 gilt nicht für Beschäftigungsbereiche und Arbeiten in Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen.
Dritter Abschnitt
Sonn- und Feiertagsruhe
§ 9 Sonn- und Feiertagsruhe
54
(1) Arbeitnehmer dürfen an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 0 bis 24 Uhr nicht beschäftigt werden.
(2) In mehrschichtigen Betrieben mit regelmäßiger Tag- und Nachtschicht kann Beginn oder Ende der Sonn- und Feiertagsruhe um bis zu sechs Stunden vor- oder zurückverlegt werden, wenn für die auf den Beginn der Ruhezeit folgenden 24 Stunden der Betrieb ruht.
(3) Für Kraftfahrer und Beifahrer kann der Beginn der 24stündigen Sonn- und Feiertagsruhe um bis zu zwei Stunden vorverlegt werden.
§ 10 Sonn- und Feiertagsbeschäftigung
(1) Sofern die Arbeiten nicht an Werktagen vorgenommen werden können, dürfen Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen abweichend von § 9 beschäftigt werden
1.
in Not- und Rettungsdiensten sowie bei der Feuerwehr,
2.
zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie der Funktionsfähigkeit von Gerichten und Behörden und für Zwecke der Verteidigung,
3.
in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen,
4.
in Gaststätten und anderen Einrichtungen zur Bewirtung und Beherbergung sowie im Haushalt,
5.
bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen, Filmvorführungen, Schaustellungen, Darbietungen und anderen ähnlichen Veranstaltungen,
Arbeitszeitgesetz (ArbZG) 55
6.
bei nichtgewerblichen Aktionen und Veranstaltungen der Kirchen, Religionsgesellschaften, Verbände, Vereine, Parteien und anderer ähnlicher Vereinigungen,
7.
beim Sport und in Freizeit-, Erholungs- und Vergnügungseinrichtungen, beim Fremdenverkehr sowie in Museen und wissenschaftlichen Präsenzbibliotheken,
8.
beim Rundfunk, bei der Tages- und Sportpresse, bei Nachrichtenagen-turen sowie bei den der Tagesaktualität dienenden Tätigkeiten für andere Presseerzeugnisse einschließlich des Austragens, bei der Herstellung von Satz, Filmen und Druckformen für tagesaktuelle Nachrichten und Bilder, bei tagesaktuellen Aufnahmen auf Ton- und Bildträger sowie beim Transport und Kommissionieren von Presseerzeugnissen, deren Ersterscheinungstag am Montag oder am Tag nach einem Feiertag liegt,
9.
bei Messen, Ausstellungen und Märkten im Sinne des Titels IV der Gewerbeordnung sowie bei Volksfesten,
10.
in Verkehrsbetrieben sowie beim Transport und Kommissionieren von leichtverderblichen Waren im Sinne des § 30 Abs. 3 Nr. 2 der Straßenverkehrsordnung,
11.
in den Energi
e- und Wasserversorgungsbetrieben sowie in Abfall- und Abwasserentsorgungsbetrieben,
12
. in der Landwirtschaft und in der Tierhaltung sowie in Einrichtungen zur Behandlung und Pflege von Tieren,
13.
im Bewachungsgewerbe und bei der Bewachung von Betriebsanlagen,
56
14.
bei der Reinigung und Instandhaltung von Betriebseinrichtungen, soweit hierdurch der regelmäßige Fortgang des eigenen oder eines fremden Betriebs bedingt ist, bei der Vorbereitung der Wiederaufnahme des vollen werktägigen Betriebs sowie bei der Aufrechterhaltung der Funktions-fähigkeit von Datennetzen und Rechnersystemen,
15.
zur Verhütung des Verderbens von Naturerzeugnissen oder Rohstoffen oder des Misslingens von Arbeitsergebnissen sowie bei kontinuierlich durchzuführenden Forschungs-arbeiten,
16.
zur
Vermeidung einer Zerstörung oder erheblichen Beschädigung der Produktionseinrichtungen.
(2) Abweichend von § 9 dürfen Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen mit den Produktionsarbeiten beschäftigt werden, wenn die infolge der Unterbrechung der Produktion nach Absatz 1 Nr. 14 zulässigen Arbeiten den Einsatz von mehr Arbeitnehmern als bei durchgehender Produktion erfordern.
(3) Abweichend von § 9 dürfen Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen in Bäckereien und Konditoreien für bis zu drei Stunden mit der Herstellung und dem Austragen oder Aus-fahren von Konditorwaren und an diesem Tag zum Verkauf kommenden Bäckerwaren beschäftigt werden.
(4) Sofern die Arbeiten nicht an Werktagen vorgenommen werden können, dürfen Arbeitnehmer zur Durchführung des Eil- und Großbetragszahlungsverkehrs und des Geld-, Devisen-, Wertpapier- und Derivatehandels abweichend von § 9 Abs. 1 an den auf einen Werktag fallenden Feiertagen beschäftigt werden, die nicht in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union Feiertage sind.
Arbeitszeitgesetz (ArbZG) 57
§ 11 Ausgleich für Sonn- und Feiertagsbeschäftigung
(1) Mindestens 15 Sonntage im Jahr müssen beschäftigungsfrei bleiben.
(2) Für die Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen gelten die
§§ 3 bis 8 entsprechend, jedoch dürfen durch die Arbeitszeit an Sonn- und Feiertagen die in den §§ 3, 6 Abs. 2, §§ 7 und 21a Abs.4 bestimmten Höchstarbeitszeiten und Ausgleichszeiträume nicht überschritten werden.
(3) Werden Arbeitnehmer an einem Sonntag beschäftigt, müssen sie einen Ersatzruhetag haben, der innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von zwei Wochen zu gewähren ist. Werden Arbeitnehmer an einem auf einen Werktag fallenden Feiertag beschäftigt, müssen sie einen Ersatzruhetag haben, der innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von acht Wochen zu gewähren ist.
(4) Die Sonn- oder Feiertagsruhe des § 9 oder der Ersatzruhetag des Absatzes 3 ist den Arbeitnehmern unmittelbar in Verbindung mit einer Ruhezeit nach § 5 zu gewähren, soweit dem technische oder arbeitsorganisatorische Gründe nicht ent-gegenstehen.
§ 12 Abweichende Regelungen
In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung kann zugelassen werden,
58
1.
abweichend von § 11 Abs. 1 die Anzahl der beschäftigungsfreien Sonntage in den Einrichtungen des § 10 Abs. 1 Nr. 2, 3, 4 und 10 auf mindestens zehn Sonntage, im Rundfunk, in Theaterbetrieben, Orchestern sowie bei Schaustellungen auf mindestens acht Sonntage, in Filmtheatern und in der Tierhaltung auf mindestens sechs Sonntage im Jahr zu verringern,
2.
abweichend von § 11 Abs. 3 den Wegfall von Ersatzruhetagen für auf Werktage fallende Feiertage zu vereinbaren oder Arbeitnehmer innerhalb eines festzulegenden Ausgleichszeitraums beschäftigungsfrei zu stellen,
3.
abweichend von § 11 Abs. 1 bis 3 in der Seeschifffahrt die den Arbeitnehmern nach diesen Vorschriften zustehenden freien Tage zusammenhängend zu geben,
4.
abweichend von § 11 Abs. 2 die Arbeitszeit in vollkontinuierlichen Schichtbetrieben an Sonn- und Feiertagen auf bis zu zwölf Stunden zu verlängern, wenn dadurch zusätzliche freie Schichten an Sonn- und Feiertagen erreicht werden.
§ 7 Abs. 3 bis 6 findet Anwendung.
§ 13 Ermächtigung, Anordnung, Bewilligung
(1) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Vermeidung erheblicher Schäden unter Berücksichtigung des Schutzes der Arbeitnehmer und der Sonn- und Feiertagsruhe
1.
di
e Bereiche mit Sonn- und Feiertagsbeschäftigung nach
§ 10 sowie die dort zugelassenen Arbeiten näher bestimmen,
Arbeitszeitgesetz (ArbZG) 59
2.
über die Ausnahmen nach § 10 hinaus weitere Ausnahmen abweichend von § 9
a)
für Betriebe, in denen die Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- oder Feiertagen zur Befriedigung täglicher oder an diesen Tagen besonders hervortretender Bedürfnisse der Bevölkerung erforderlich ist,
b)
für Betri
ebe, in denen Arbeiten vorkommen, deren Unterbrechung oder Aufschub
aa)
nach dem Stand der Technik ihrer Art nach nicht oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten möglich ist,
bb)
besondere Gefahren für Leben oder Gesundheit der Arbeitnehmer zur Folge hätte,
cc)
zu erheblichen Belastungen der Umwelt oder der Energie- oder Wasserversorgung führen würde,
c)
aus Gründen des Gemeinwohls, insbesondere auch zur Sicherung der Beschäftigung,
zulassen und die zum Schutz der Arbeitnehmer und der Sonn- und Feiertagsruhe notwendigen Bedingungen bestimmen.
(2) Soweit die Bundesregierung von der Ermächtigung des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe a keinen Gebrauch gemacht hat, können die Landesregierungen durch Rechtsverordnung entsprechende Bestimmungen erlassen. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf oberste Landesbehörden übertragen.
60
(3) Die Aufsichtsbehörde kann
1.
feststellen, ob eine Beschäftigung nach § 10 zulässig ist,
2
. abweichend von § 9 bewilligen, Arbeitnehmer zu beschäftigen
a)
im Handelsgewerbe an bis zu zehn Sonn- und Feier-tagen im Jahr, an denen besondere Verhältnisse einen erweiterten Geschäftsverkehr erforderlich machen,
b)
an bis zu fünf Sonn
-
und Feiertagen im Jahr, wenn besondere Verhältnisse zur Verhütung eines unverhältnismäßigen Schadens dies erfordern,
c)
an einem Sonntag im Jahr zur Durchführung einer gesetzlich vorgeschriebenen Inventur,
und Anordnungen über die Beschäftigungszeit unter Berücksichtigung der für den öffentlichen Gottesdienst bestimmten Zeit treffen.
(4) Die Aufsichtsbehörde soll abweichend von § 9 bewilligen, daß Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen mit Arbeiten beschäftigt werden, die aus chemischen, biologischen, technischen oder physikalischen Gründen einen ununterbrochenen Fortgang auch an Sonn- und Feiertagen erfordern.
(5) Die Aufsichtsbehörde hat abweichend von § 9 die Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen zu bewilligen, wenn bei einer weitgehenden Ausnutzung der gesetzlich zulässigen wöchentlichen Betriebszeiten und bei längeren Betriebszeiten im Ausland die Konkurrenzfähigkeit unzumutbar beeinträchtigt ist und durch die Genehmigung von Sonn- und Feiertagsarbeit die Beschäftigung gesichert werden kann.
Arbeitszeitgesetz (ArbZG) 61
Vierter Abschnitt
Ausnahmen in besonderen Fällen
§ 14 Außergewöhnliche Fälle
(1) Von den §§ 3 bis 5, 6 Abs. 2, §§ 7, 9 bis 11 darf abgewichen werden bei vorübergehenden Arbeiten in Notfällen und in außergewöhnlichen Fällen, die unabhängig vom Willen der Betroffenen eintreten und deren Folgen nicht auf andere Weise zu beseitigen sind, besonders wenn Rohstoffe oder Lebensmittel zu verderben oder Arbeitsergebnisse zu misslingen drohen.
(2) Von den §§ 3 bis 5, 6 Abs. 2, §§ 7, 11 Abs. 1 bis 3 und § 12 darf ferner abgewichen werden,
1.
wenn eine verhältnismäßig geringe Zahl von Arbeitnehmern vorübergehend mit Arbeiten beschäftigt wird, deren Nichterledigung das Ergebnis der Arbeiten gefährden oder einen unverhältnismäßigen Schaden zur Folge haben würden,
2.
bei Forschung und Lehre, bei unaufschiebbaren Vor- und Abschlussarbeiten sowie bei unaufschiebbaren Arbeiten zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen oder zur Behandlung und Pflege von Tieren an einzelnen Tagen,
wenn dem Arbeitgeber andere Vorkehrungen nicht zugemutet werden können.
(3) Wird von den Befugnissen nach Absatz 1 oder 2 Gebrauch gemacht, darf die Arbeitszeit 48 Stunden wöchentlich im Durchschnitt von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen nicht überschreiten.
62
§ 15 Bewilligung, Ermächtigung
(1) Die Aufsichtsbehörde kann
1.
eine von den §§ 3, 6 Abs. 2 und § 11 Abs. 2 abweichende längere tägliche Arbeitszeit bewilligen
a)
für kontinuierliche Schichtbetriebe zur Erreichung zusätzlicher Freischichten,
b)
für Bau- und Montagestellen,
2.
eine von den §§ 3, 6 Abs. 2 und § 11 Abs. 2 abweichende längere tägliche Arbeitszeit für Saison- und Kampagnebetriebe für die Zeit der Saison oder Kampagne bewilligen, wenn die Verlängerung der Arbeitszeit über acht Stunden werktäglich durch eine entsprechende Verkürzung der Arbeitszeit zu anderen Zeiten ausgeglichen wird,
3.
eine von den §§ 5 und 11 Abs. 2 abweichende Dauer und Lage der Ruhezeit bei Arbeitsbereitschaft, Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft den Besonderheiten dieser Inanspruchnahmen im öffentlichen Dienst entsprechend bewilligen,
4.
eine von den §§ 5 und 11 Abs. 2 abweichende Ruhezeit zur Herbeiführung eines regelmäßigen wöchentlichen Schichtwechsels zweimal innerhalb eines Zeitraums von drei Wochen bewilligen.
(2) Die Aufsichtsbehörde kann über die in diesem Gesetz vorgesehenen Ausnahmen hinaus weitergehende Ausnahmen zulassen, soweit sie im öffentlichen Interesse dringend nötig werden.
Arbeitszeitgesetz (ArbZG) 63
(2a) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
1.
A
usnahmen von den §§ 3, 4, 5 und 6 Absatz 2 sowie von den §§ 9 und 11 für Arbeitnehmer, die besondere Tätigkeiten zur Errichtung, zur Änderung oder zum Betrieb von Bauwerken, künstlichen Inseln oder sonstigen Anlagen auf See (Offshore-Tätigkeiten) durchführen, zulassen und
2.
die zum Schutz der in Nummer 1 genannten Arbeitnehmer sowie der Sonn- und Feiertagsruhe notwendigen Bedingungen bestimmen.
(3) Das Bundesministerium der Verteidigung kann in seinem Geschäftsbereich durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales aus zwingenden Gründen der Verteidigung Arbeitnehmer verpflichten, über die in diesem Gesetz und in den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und Tarifverträgen festgelegten Arbeitszeitgrenzen und -beschränkungen hinaus Arbeit zu leisten.
(3a) Das Bundesministerium der Verteidigung kann in seinem Geschäftsbereich durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales für besondere Tätigkeiten der Arbeitnehmer bei den Streitkräften Abweichungen von in diesem Gesetz sowie von in den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen bestimmten Arbeitszeitgrenzen und -beschränkungen zulassen, soweit die Abweichungen aus zwingenden Gründen erforderlich sind und die größtmögliche Sicherheit und der bestmögliche Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer gewährleistet werden.
64
(4) Werden Ausnahmen nach Absatz 1 oder 2 zugelassen, darf die Arbeitszeit 48 Stunden wöchentlich im Durchschnitt von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen nicht überschreiten.
Fünfter Abschnitt
Durchführung des Gesetzes
§ 16 Aushang und Arbeitszeitnachweise
(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, einen Abdruck dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen, für den Betrieb gelten-
den Rechtsverordnungen und der für den Betrieb geltenden Tarifverträge und Betriebs- oder Dienstvereinbarungen im Sinne des § 7 Abs. 1 bis 3, §§ 12 und 21a Abs. 6 an geeigneter Stelle im Betrieb zur Einsichtnahme auszulegen oder auszuhängen.
(2) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die über die werktägliche Arbeitszeit des § 3 Satz 1 hinausgehende Arbeitszeit der Arbeitnehmer aufzuzeichnen und ein Verzeichnis der Arbeitnehmer zu führen, die in eine Verlängerung der Arbeitszeit gemäß § 7 Abs. 7 eingewilligt haben. Die Nachweise sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren.
§ 17 Aufsichtsbehörde
(1) Die Einhaltung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen wird von den nach Landesrecht zuständigen Behörden (Aufsichtsbehörden) überwacht.
(2) Die Aufsichtsbehörde kann die erforderlichen Maßnahmen anordnen, die der Arbeitgeber zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten zu treffen hat.
Arbeitszeitgesetz (ArbZG) 65
(3) Für den öffentlichen Dienst des Bundes sowie für die bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts werden die Aufgaben und Befugnisse der Aufsichtsbehörde vom zuständigen Bundesministe-rium oder den von ihm bestimmten Stellen wahrgenommen; das gleiche gilt für die Befugnisse nach § 15 Abs. 1 und 2.
(4) Die Aufsichtsbehörde kann vom Arbeitgeber die für die Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erforderlichen Auskünfte verlangen. Sie kann ferner vom Arbeitgeber verlangen, die Arbeitszeitnachweise und Tarifverträge oder Betriebs- oder Dienstvereinbarungen im Sinne des § 7 Abs. 1 bis 3, §§ 12 und 21a Abs. 6 vorzulegen oder zur Einsicht einzusenden.
(5) Die Beauftragten der Aufsichtsbehörde sind berechtigt, die Arbeitsstätten während der Betriebs- und Arbeitszeit zu betreten und zu besichtigen; außerhalb dieser Zeit oder wenn sich die Arbeitsstätten in einer Wohnung befinden, dürfen sie ohne Einverständnis des Inhabers nur zur Verhütung von dringenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung betreten und besichtigt werden. Der Arbeitgeber hat das Betreten und Besichtigen der Arbeitsstätten zu gestatten. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
(6) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
66
Sechster Abschnitt
Sonderregelungen
§ 18 Nichtanwendung des Gesetzes
(1) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf
1.
l
eitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes sowie Chefärzte,
2.
Leiter von öffentlichen Dienststellen und deren Vertreter sowie Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst, die zu selbständigen Entscheidungen in Personalangelegenheiten befugt sind,
3.
Arbeitnehmer, die in häuslicher Gemeinschaft mit den ihnen anvertrauten Personen zusammenleben und sie eigenverantwortlich erziehen, pflegen oder betreuen,
4.
den liturgischen Ber
eich der Kirchen und der Religionsgemeinschaften.
(2) Für die Beschäftigung von Personen unter 18 Jahren gilt anstelle dieses Gesetzes das Jugendarbeitsschutzgesetz.
(3) Für die Beschäftigung von Arbeitnehmern als Besatzungsmitglieder auf Kauffahrteischiffen im Sinne des § 3 des See-arbeitsgesetzes gilt anstelle dieses Gesetzes das Seearbeitsgesetz.
§ 19 Beschäftigung im öffentlichen Dienst
Bei der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben im öffentlichen Dienst können, soweit keine tarifvertragliche Regelung besteht, durch die zuständige Dienstbehörde die für Beamte geltenden
Arbeitszeitgesetz (ArbZG) 67
Bestimmungen über die Arbeitszeit auf die Arbeitnehmer übertragen werden; insoweit finden die §§ 3 bis 13 keine Anwendung.
§ 20 Beschäftigung in der Luftfahrt
Für die Beschäftigung von Arbeitnehmern als Besatzungsmitglieder von Luftfahrzeugen gelten anstelle der Vorschriften dieses Gesetzes über Arbeits- und Ruhezeiten die Vorschriften über Flug-, Flugdienst- und Ruhezeiten der Zweiten Durchführungsverordnung zur Betriebsordnung für Luftfahrtgerät in der jeweils geltenden Fassung.
§ 21 Beschäftigung in der Binnenschifffahrt
(1) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, auch zur Umsetzung zwischen-staatlicher Vereinbarungen oder Rechtsakten der Europäischen Union, abweichend von den Vorschriften dieses Gesetzes die Bedingungen für die Arbeitszeitgestaltung von Arbeitnehmern, die als Mitglied der Besatzung oder des Bordpersonals an Bord eines Fahrzeugs in der Binnenschifffahrt beschäftigt sind, regeln, soweit dies erforderlich ist, um den besonderen Bedin-gungen an Bord von Binnenschiffen Rechnung zu tragen. Insbesondere können in diesen Rechtsverordnungen die notwendigen Bedingungen für die Sicherheit und den Gesund-heitsschutz im Sinne des § 1, einschließlich gesundheitlicher Untersuchungen hinsichtlich der Auswirkungen der Arbeits-zeitbedingungen auf einem Schiff in der Binnenschifffahrt, sowie die notwendigen Bedingungen für den Schutz der Sonn- und Feiertagsruhe bestimmt werden. In Rechtsverordnungen nach Satz 1 kann ferner bestimmt werden, dass von
den Vorschriften der Rechtsverordnung durch Tarifvertrag abgewichen werden kann.
68
(2) Soweit die Bundesregierung von der Ermächtigung des Absatzes 1 keinen Gebrauch macht, gelten die Vorschriften dieses Gesetzes für das Fahrpersonal auf Binnenschiffen, es sei denn, binnenschifffahrtsrechtliche Vorschriften über Ruhezeiten stehen dem entgegen. Bei Anwendung des Satzes 1
kann durch Tarifvertrag von den Vorschriften dieses Gesetzes abgewichen werden, um der Eigenart der Binnenschifffahrt Rechnung zu tragen.
§ 21a Beschäftigung im Straßentransport
(1) Für die Beschäftigung von Arbeitnehmern als Fahrer oder Beifahrer bei Straßenverkehrstätigkeiten im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates (ABl. EG Nr. L 102 S. 1) oder des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) vom 1. Juli 1970 (BGBl. II 1974 S. 1473) in ihren jeweiligen Fassungen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit nicht die folgenden Absätze abweichende Regelungen enthalten. Die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 und des AETR bleiben unberührt.
(2) Eine Woche im Sinne dieser Vorschriften ist der Zeitraum von Montag 0 Uhr bis Sonntag 24 Uhr.
(3) Abweichend von § 2 Abs. 1 ist keine Arbeitszeit:
1.
die Zeit, während derer sich ein Arbeitnehmer am Arbeitsplatz bereithalten muss, um seine Tätigkeit aufzunehmen,
Arbeitszeitgesetz (ArbZG) 69
2.
die Zeit, während derer sich ein Arbeitnehmer bereithalten muss, um seine Tätigkeit auf Anweisung aufnehmen zu können, ohne sich an seinem Arbeitsplatz aufhalten zu müssen;
3.
für
Arbeitnehmer, die sich beim Fahren abwechseln, die während der Fahrt neben dem Fahrer oder in einer Schlafkabine verbrachte Zeit.
Für die Zeiten nach Satz 1 Nr. 1 und 2 gilt dies nur, wenn der Zeitraum und dessen voraussichtliche Dauer im Voraus, spätestens unmittelbar vor Beginn des betreffenden Zeitraums bekannt ist. Die in Satz 1 genannten Zeiten sind keine Ruhe-zeiten. Die in Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Zeiten sind keine Ruhepausen.
(4) Die Arbeitszeit darf 48 Stunden wöchentlich nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu 60 Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von vier Kalender-monaten oder 16 Wochen im Durchschnitt 48 Stunden wöchentlich nicht überschritten werden.
(5) Die Ruhezeiten bestimmen sich nach den Vorschriften der Europäischen Gemeinschaften für Kraftfahrer und Beifahrer sowie nach dem AETR. Dies gilt auch für Auszubildende und Praktikanten.
(6) In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung kann zugelassen werden
1.
näher
e Einzelheiten zu den in Absatz 3 Satz 1 Nr. 1, 2 und Satz 2 genannten Voraussetzungen zu regeln,
70
2.
abweichend von Absatz 4 sowie den §§ 3 und 6 Abs. 2 die Arbeitszeit festzulegen, wenn objektive, technische oder arbeitszeitorganisatorische Gründe vorliegen. Dabei darf die Arbeitszeit 48 Stunden wöchentlich im Durchschnitt von sechs Kalendermonaten nicht überschreiten.
§ 7 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2a gelten nicht. § 7 Abs. 3 gilt entsprechend.
(7) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Arbeitszeit der Arbeitnehmer aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren. Der Arbeitgeber hat dem Arbeit-nehmer auf Verlangen eine Kopie der Aufzeichnungen seiner Arbeitszeit auszuhändigen.
(8) Zur Berechnung der Arbeitszeit fordert der Arbeitgeber den Arbeitnehmer schriftlich auf, ihm eine Aufstellung der bei einem anderen Arbeitgeber geleisteten Arbeitszeit vorzulegen. Der Arbeitnehmer legt diese Angaben schriftlich vor.
Arbeitszeitgesetz (ArbZG) 71
Siebter Abschnitt
Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 22 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Arbeitgeber vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen §§ 3,6 Abs. 2 oder § 21a Abs. 4 jeweils auch in Verbindung mit § 11 Abs. 2, einen Arbeitnehmer über die Grenzen der Arbeitszeit hinaus beschäftigt,
2.
entgegen § 4 Ruhepausen nicht, nicht mit der vorgeschriebenen Mindestdauer oder nicht rechtzeitig gewährt,
3.
entgegen § 5 Abs. 1 die Mindestruhezeit nicht gewährt oder entgegen § 5 Abs. 2 die Verkürzung der Ruhezeit durch Verlängerung einer anderen Ruhezeit nicht oder nicht rechtzeitig ausgleicht,
4.
einer R
echtsverordnung nach § 8 Satz 1, § 13 Abs. 1 oder 2, § 15 Absatz 2a Nummer 2, § 21 Absatz 1 oder § 24 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
5.
entgegen § 9
Abs. 1 einen Arbeitnehmer an Sonn- oder Feiertagen beschäftigt,
6.
entgegen § 11 Abs. 1 einen Arbeitnehmer an allen Sonn-tagen beschäftigt oder entgegen § 11 Abs. 3 einen Ersatz-ruhetag nicht oder nicht rechtzeitig gewährt,
7.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 13 Abs. 3 Nr. 2 zuwiderhandelt,
72
entgegen § 16 Abs. 1 die dort bezeichnete Auslage oder den
dort bezeichneten Aushang nicht vornimmt,
entgegen § 16 Abs. 2 oder § 21a Abs. 7 Aufzeichnungen
nicht oder nicht richtig erstellt oder nicht für die vorgeschriebene
Dauer aufbewahrt oder
entgegen § 17 Abs. 4 eine Auskunft nicht, nicht richtig oder
nicht vollständig erteilt, Unterlagen nicht oder nicht
vollständig vorlegt oder nicht einsendet oder entgegen § 17
Abs. 5 Satz 2 eine Maßnahme nicht gestattet.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1
Nr. 1 bis 7, 9 und 10 mit einer Geldbuße bis zu fünfzehntausend
Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 8 mit einer Geldbuße bis
zu zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden.
§ 23 Strafvorschriften
(1) Wer eine der in § 22 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 5 bis 7 bezeichneten
Handlungen
vorsätzlich begeht und dadurch Gesundheit oder Arbeitskraft
eines Arbeitnehmers gefährdet oder
2. beharrlich wiederholt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 die Gefahr fahrlässig
verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder
mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft.
Arbeitszeitgesetz (ArbZG) 73
Achter Abschnitt
Schlussvorschriften
§ 24 Umsetzung von zwischenstaatlichen Vereinbarungen und Rechtsakten der EG
Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates zur Erfüllung von Verpflichtungen aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen oder zur Umsetzung von Rechtsakten des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Sachbereiche dieses Gesetzes betreffen, Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz erlassen.
§ 25 Übergangsregelung für Tarifverträge
Enthält ein am 1. Januar 2004 bestehender oder nachwirkender Tarifvertrag abweichende Regelungen nach § 7 Abs. 1 oder 2 oder § 12 Satz 1, die den in diesen Vorschriften festgelegten Höchstrahmen überschreiten, bleiben diese tarifvertraglichen Bestimmungen bis zum 31. Dezember 2006 unberührt. Tarifverträgen nach Satz 1 stehen durch Tarifvertrag zugelassene Betriebsvereinbarungen sowie Regelungen nach § 7 Abs. 4 gleich.
74
Bürgertelefon
Bürgertelefon zum Thema
Arbeitsrecht
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Notizen 77
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